3) Kleine Gefälligkeiten gegen Personen, die unter, neben uns und uns gegenüber wohnen.

Es gibt kleine Gefälligkeiten, die man denen schuldig ist, mit welchen man in demselben Hause, denen man gegenüber wohnt oder deren Nachbar man ist; Gefälligkeiten, die an sich geringe scheinen, doch aber dazu dienen, Frieden zu erhalten, uns beliebt zu machen, und die man deswegen nicht verabsäumen soll. Dahin gehört: daß wir Poltern, Lärmen, spätes Türzuschlagen im Hause vermeiden, andern nicht in die Fenster gaffen, nichts in fremde Höfe oder Gärten schütten und dergleichen mehr.

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Über den Umgang mit Menschen


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Auch gut: Der neue Knigge

Zweites Buch
Achtes Kapitel: Betragen gegen Hauswirte, Nachbarn und solche, die mit uns in demselben Hause wohnen.
3) Kleine Gefälligkeiten gegen Personen, die unter, neben uns und uns gegenüber wohnen.


1) Nächst den ersten natürlichen Verhältnissen ist man zuerst seinen Nachbarn und Hausgenossen Rat, Tat und Hülfe schuldig.
2) Man soll sich ihnen aber nicht aufdrängen noch ihre Handlungen ausspähn.
4) Verhalten gegen Hauswirte und Betragen des Hauswirts gegen Mietsleute.
5) Kleine Mißhelligkeiten müssen gleich geschlichtet werden.

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